Norm
FinStrG §28Rechtssatz
Bleiben die Voraussetzungen des § 28 FinStrG für den Haftungsausspruch unangefochten, so steht dem Haftungsbeteiligten keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mehr die Berufungsmöglichkeit offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012