RS OGH 1997/3/5 9ObA47/97w, 9ObA338/00x, 9ObA77/07z, 8ObA17/15f, 8ObA68/21i

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

ArbVG §120 Abs1

Rechtssatz

Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/97w
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 47/97w
    Veröff: SZ 70/105
  • 9 ObA 338/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 338/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, subjektiv in Ausübung des Mandats tätig gewesen zu sein, ist nur zu berücksichtigen, wenn das Betriebsratsmitglied auch objektiv der Ansicht gewesen sein durfte, in Ausübung des Mandats tätig zu sein. (T1)
  • 9 ObA 77/07z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 77/07z
    nur: Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, daß eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt. (T2)
  • 8 ObA 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 17/15f
    nur T2
  • 8 ObA 68/21i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
    Vgl; Beisatz: Hier: Gespräch am Gang vor dem Besprechungszimmer, unmittelbar vor einer unter das Mandat fallenden Besprechung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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