RS OGH 1997/3/6 10ObS57/97y

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Norm

KrntEinstV §1
KrntEinstV §4
KrntPGG §4 Abs5

Rechtssatz

Entsprechen Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 Krnt EinstV sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar, so ist hiefür auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen (Hier:

Bloß (stichenprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung der täglichen Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107462

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_010OBS00057_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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