Norm
ASGG §67Rechtssatz
Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Umstellung eines ursprünglich auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022