Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021