Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2Rechtssatz
Die Möglichkeit, aus einer Unternehmertätigkeit ein Einkommen zu erzielen, hängt zwar indirekt auch von der Anzahl der Mitbewerber und der dadurch bestehenden Konkurrenzsituation ab, doch schließt dies nicht aus, daß ein Gewerbe gerade dann im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung ausgeübt werden kann, wenn auf dem gesamtösterreichischen Markt nur ganz wenige - unter Umständen sogar gar keine - gleichartige Unternehmungen tätig sind, weil in einem solchen Fall der einzelne Unternehmer mangels Konkurrenzierung unter Umständen sogar größere Gewinnchancen hat (hier: Taxiunternehmer für Schülertransporte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107669Dokumentnummer
JJR_19970306_OGH0002_010OBS00073_97A0000_002