RS OGH 1997/3/7 10Ob50/97v, 7Ob59/02f, 6Ob329/02d, 7Ob61/04b, 7Ob116/04s, 7Ob186/04k, 7Ob200/05w, 17

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Norm

AußStrG 2005 §65 Abs3 Z6
ZPO §506 Abs1 Z5 F
ZPO §508a

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107501

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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