RS OGH 1997/3/10 12Bkd3/97, 12Bkd12/97, 6Bkd1/07, 3Bkd1/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1997
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Norm

DSt 1990 §19 Abs1 Z1
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb

Rechtssatz

Der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten in der rechtskräftigen Anklageschrift in insgesamt drei Fällen der Vorwurf eines Verbrechens und in insgesamt sieben Fällen der Vorwurf eines Vergehens gemacht wird, führt zwangsläufig dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte als Anwalt nicht mehr unbefangen vor einem Strafgericht verteidigen kann. Es ist objektiv und subjektiv keinem Klienten zumutbar, sich von einem, der selbst unter Anklage steht, vor einem Strafgericht verteidigen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 3/97
    Entscheidungstext OGH 10.03.1997 12 Bkd 3/97
  • 12 Bkd 12/97
    Entscheidungstext OGH 19.01.1998 12 Bkd 12/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht rechtskräftige Verurteilung. (T1)
  • 6 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 19.03.2007 6 Bkd 1/07
    Auch; nur: Es ist objektiv und subjektiv keinem Klienten zumutbar, sich von einem, der selbst unter Anklage steht, vor einem Strafgericht verteidigen zu lassen. (T2)
  • 3 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 3 Bkd 1/11
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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