Norm
DSt 1990 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten in der rechtskräftigen Anklageschrift in insgesamt drei Fällen der Vorwurf eines Verbrechens und in insgesamt sieben Fällen der Vorwurf eines Vergehens gemacht wird, führt zwangsläufig dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte als Anwalt nicht mehr unbefangen vor einem Strafgericht verteidigen kann. Es ist objektiv und subjektiv keinem Klienten zumutbar, sich von einem, der selbst unter Anklage steht, vor einem Strafgericht verteidigen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011