RS OGH 1997/3/11 5Ob60/97b, 4Ob277/97g, 1Ob179/00f, 4Ob100/08x, 1Ob8/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd
EheG §66

Rechtssatz

Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelingt. Das Maß ist auch hier am pflichtbewussten Familienvater zu nehmen (hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/97b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 60/97b
  • 4 Ob 277/97g
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 277/97g
    Auch
  • 1 Ob 179/00f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
    Auch; nur: Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelingt. Das Maß ist auch hier am pflichtbewussten Familienvater zu nehmen. (T1)
    Beisatz: Dem Unternehmer dürfen trotz bestehender Unterhaltspflichten expansive Schritte nicht verwehrt bleiben. (T2)
  • 4 Ob 100/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Beim selbständig Erwerbstätigen ist eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren sei als beim unselbständig Erwerbstätigen. (T3)
    Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T4)
  • 1 Ob 8/16g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 8/16g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten