RS OGH 1997/3/12 6Ob2136/96b, 3Ob193/98y, 2Ob212/00s, 3Ob61/09f, 6Ob196/09f, 5Ob36/12y, 4Ob72/13m, 8

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Norm

ABGB §604 ff
ABGB §652

Rechtssatz

Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2136/96b
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2136/96b
    Veröff: SZ 70/41
  • 3 Ob 193/98y
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 193/98y
    nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T1)
  • 2 Ob 212/00s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 212/00s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat verpflichtet den Erben beziehungsweise deren nunmehrigen Erben zur Übertragung des Vermächtnisgegenstandes auf den "Nachlegatar". (T2)
  • 3 Ob 61/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 61/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Der Erblasser verfügte, dass die Liegenschaft nach dem Tod der Erbin an die im Testament genannte begünstigte Person auszufolgen ist. Es handelt sich damit um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T3)
  • 6 Ob 196/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
    Auch; Bem: Hier: „Eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars. (T4)
  • 5 Ob 36/12y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 36/12y
  • 4 Ob 72/13m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 72/13m
    Vgl auch
  • 8 Ob 1/14a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 1/14a
    Auch
  • 2 Ob 84/17t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 84/17t
    Auch; Beis wie T1 nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor. (T5)
    Beisatz: Die Erben haben die Stellung eines Vorlegatars. (T6)
  • 2 Ob 123/20g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
    Vgl
  • 2 Ob 42/21x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 42/21x
    Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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