Norm
HGB §109Rechtssatz
Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof (BB 1986, 421) hat die Interessen der fortsetzungswilligen Gesellschafter jenen der an der Liquidation interessierten gegenübergestellt. Er hat eine Verpflichtung der an der Fortsetzung nicht interessierten Gesellschafter, aus der Gesellschaft auszuscheiden (um den Mitgesellschaftern deren Fortsetzung zu ermöglichen) aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur unter der Voraussetzung bejaht, dass einerseits ein beachtliches wirtschaftliches Interesse der Mitgesellschafter an der Fortsetzung besteht und andererseits die berechtigten Interessen an der Liquidation zur Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteiles am Liquidationserlös erfüllt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107913Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009