RS OGH 1997/3/12 6Ob26/97k, 6Ob190/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
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Norm

HGB §109
HGB §131
HGB §133
UGB §108

Rechtssatz

Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof (BB 1986, 421) hat die Interessen der fortsetzungswilligen Gesellschafter jenen der an der Liquidation interessierten gegenübergestellt. Er hat eine Verpflichtung der an der Fortsetzung nicht interessierten Gesellschafter, aus der Gesellschaft auszuscheiden (um den Mitgesellschaftern deren Fortsetzung zu ermöglichen) aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur unter der Voraussetzung bejaht, dass einerseits ein beachtliches wirtschaftliches Interesse der Mitgesellschafter an der Fortsetzung besteht und andererseits die berechtigten Interessen an der Liquidation zur Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteiles am Liquidationserlös erfüllt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/97k
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 26/97k
    Veröff: SZ 70/43
  • 6 Ob 190/08x
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 190/08x
    Auch; nur: Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden (6 Ob 26/97k). (T1); Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107913

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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