Norm
ABGB §1330 Abs2 Satz3 BVRechtssatz
Wird ein rufschädigendes Schreiben (hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Vorstand eines Forschungsinstitutes) an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister gerichtet, liegt der Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, berechtigtes Interesse an nicht öffentlicher MitteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022