Norm
DSG §2Rechtssatz
Wenn bei einer Disziplinaranzeige an eine Standesbehörde Daten des Angezeigten weitergegeben werden, kann dies wegen überwiegendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung nicht verjährter Disziplinarvergehen gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107204Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB02228_96G0000_003