Norm
StGB §20a Abs2 Z1Rechtssatz
Angesichts des hier aktuellen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit extrem großen Mengen über einen langen Zeitraum sind jene besonderen Gründe gegeben, welche die Abschöpfung des Vermögensvorteiles ungeachtet des Umstandes, daß er dreihunderttausend Schilling nicht übersteigt, aus präventiver Sicht jedenfalls erfordern (§ 20 a Abs 2 Z 1 StGB nF).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107026Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_0120OS00157_9600000_002