Norm
StGB §26Rechtssatz
Die Feststellung, wonach eine Waage zum Abwiegen der tataktuellen Suchtgifte verwendet wurde, reicht zur abschließenden Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen, die eine besondere Beschaffenheit des Gegenstandes erfordern, welche die Maßnahme geboten erscheinen läßt, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger Komm3 § 26 RN 3 f), nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020