Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Die Übermittlung einer wiederholt geforderten Abrechnung erst nach 5 Monaten und die Auszahlung eines Guthabens gar erst nach 7 bis 8 Monaten ist ein schweres Vergehen eines Anwaltes und keineswegs, wie der Berufungswerber vermeint, als "Lappalie" zu qualifizieren. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die gewissenhafte rasche Abrechnung sowie die Gebarung von bzw. mit fremdem Geld eine der wichtigsten Berufspflichten eines Anwaltes darstelle, deren Nichterfüllung oder Nichteinhaltung vom Gesetzgeber zu Recht pönalisiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015