Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt 1990 sind daher nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107053Dokumentnummer
JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_003