RS OGH 1997/3/17 5Bkd7/95

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §1 Abs1 G
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt 1990 sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 7/95
    Entscheidungstext OGH 17.03.1997 5 Bkd 7/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107053

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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