RS OGH 1997/3/17 5Bkd7/95, 20Ds16/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist danach zu beurteilen, was er vorbringt, nicht aber nach dem, was er hätte gemeint haben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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