Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Bei den Time-Sharing-Verträgen erwirbt der Kunde regelmäßig gegen ein voraus zu leistendes Entgelt ein - sowohl in dessen Gesamtdauer wie auch auf zeitlich bestimmte Nutzungseinheiten je Kalenderjahr - beschränktes Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie. Derartige Verträge kommen in den verschiedensten rechtlichen Varianten vor. Diese reichen von Miteigentum oder Fruchtgenuss an einer Liegenschaft oder dem Modell der Ausgabe von Aktien an einem Unternehmen, das Eigentümer der Ferienimmobilie ist, über Vereinssysteme oder Clubsysteme und Treuhandmodelle bis hin zu Mietverträgen und Beherbergungsverträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107389Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008