RS OGH 1997/3/18 1Ob68/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ZPO §411 idF WGN 1989 D
ZPO §502 idF WGN 1989 Df
ZPO §502 Abs2 idF WGN 1989 K

Rechtssatz

Daß der Rechtsbestand oder die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung einziger oder doch hauptsächlicher Inhalt der Verhandlung gewesen sein mag, macht die Gegenforderung ebensowenig zum "Streitgegenstand" wie ein auf die außergerichtliche Aufrechnung der Klagsforderung mit ihr gegründeter reiner Schuldtilgungseinwand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107327

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB00068_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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