Norm
ZPO §411 idF WGN 1989 DRechtssatz
Daß der Rechtsbestand oder die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung einziger oder doch hauptsächlicher Inhalt der Verhandlung gewesen sein mag, macht die Gegenforderung ebensowenig zum "Streitgegenstand" wie ein auf die außergerichtliche Aufrechnung der Klagsforderung mit ihr gegründeter reiner Schuldtilgungseinwand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107327Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00068_97Z0000_001