RS OGH 1997/3/18 11Os165/96, 12Os117/12s (12Os118/12p)

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Bei einer Untreue zu Lasten einer AG ist nicht der Schaden der Aktionäre maßgebend, sondern jener, den die AG als eigenes Rechtssubjekt erleidet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 165/96
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 11 Os 165/96
  • 12 Os 117/12s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
    Auch; Beisatz: Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. (T1)
    Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (§ 1 AktG). (T2)
    Beisatz: Das Vermögen der Aktiengesellschaft stellt nicht nur für die Vorstandsmitglieder, sondern auch für die Alleinaktionärin fremdes Vermögen dar. (T3)

Schlagworte

Aktiengesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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