RS OGH 1997/3/18 5Ob2411/96m, 5Ob381/97h, 5Ob235/98i, 5Ob148/99x, 5Ob338/99p, 5Ob290/00h, 5Ob171/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §5
ABGB §1393 Ca
MRG §12 Abs3 Cb
MRG §46a Abs5

Rechtssatz

Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2411/96m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2411/96m
  • 5 Ob 381/97h
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 381/97h
    Vgl auch; nur: Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (T1)
  • 5 Ob 235/98i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 235/98i
    nur T1
  • 5 Ob 148/99x
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 148/99x
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2)
  • 5 Ob 338/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 338/99p
    nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46a Abs 5 MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstand und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. (T3)
  • 5 Ob 290/00h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 290/00h
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG dahin, dass von einem Anhebungsrecht des Vermieters nur jene "gespaltenen" Mietverhältnisse betroffen wären, die nicht auch ohne Mitwirkung des Vermieters beseitigt werden könnten, kommt nicht in Betracht. (T4)
  • 5 Ob 171/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
    nur: Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. (T5); Beisatz: Hier: WEG 2002. (T6); Veröff: SZ 2002/148
  • 5 Ob 73/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 73/03a
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 145/06v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T7)

Schlagworte

Offene Handelsgesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107268

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0050OB02411_96M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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