RS OGH 1997/3/18 1Ob2402/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §914 IIIg
GmbHG §63
GmbHG §72
GmbHG §76

Rechtssatz

Unter Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverhältnis sind lediglich solche Pflichten zu verstehen, die aus der "Mitgliedschaft" zur Gesellschaft, also unmittelbar aus der Gesellschafterstellung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erwachsen. Verpflichtungen, die ein Gesellschafter darüber hinaus, wenngleich im Interesse der Gesellschaft, eingeht, also Verbindlichkeiten, die ihre Rechtsgrundlage nicht in der "Mitgliedschaft" zur Gesellschaft haben, sind somit keine Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverhältnis. Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, wären beispielsweise die Pflichten des bisherigen Gesellschafters zur Leistung rückständiger Beträge auf die Stammeinlage und zur Leistung von Nachschüssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107862

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02402_96H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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