Norm
AußStrG §14 C2d2Rechtssatz
In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das Argument, das Begehren auf Deckung eines Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den "Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität" geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies die laufenden Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbedarfs liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107183Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_005