Norm
GBG §87Rechtssatz
Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021