RS OGH 1997/3/18 5Ob61/97z, 5Ob43/00k, 5Ob204/00m, 5Ob254/02t, 5Ob22/03a, 5Ob40/06b, 5Ob269/08g, 5Ob

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

GBG §87
GBG §94 Abs1 F

Rechtssatz

Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/97z
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 61/97z
  • 5 Ob 43/00k
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 43/00k
    nur: Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. (T1); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme. (T2)
  • 5 Ob 204/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 204/00m
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 254/02t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 254/02t
    Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T3)
  • 5 Ob 22/03a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 22/03a
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 40/06b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 40/06b
    Beis wie T3
  • 5 Ob 269/08g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
    nur T1; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist. (T4)
  • 5 Ob 37/09s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 37/09s
    Vgl; Beisatz: Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T5); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T6)
  • 5 Ob 32/21y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 32/21y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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