RS OGH 1997/3/18 10ObS38/97d, 10ObS102/98t, 10ObS295/98z, 10ObS158/99d, 10ObS206/00t, 10ObS162/04b,

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs2

Rechtssatz

Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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