Norm
HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Handelsvertreter führt dem Unternehmen neue Kunden zu, wenn er aufgrund einer ihm vom Geschäftsführer ausgehändigten Liste die darin verzeichneten Unternehmen aufsucht und diese in der Folge erstmals zu Kunden des Unternehmens werden (hier: Adressenliste und Namensliste stand dem Geschäftsführer aufgrund dessen früherer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zur Verfügung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108023Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016