RS OGH 1997/3/18 1Ob2402/96h, 2Ob60/08z, 1Ob215/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ZPO §41 D2
ZPO §46
ZPO §50

Rechtssatz

Nach dem Inhalt des Urteils der zweiten Instanz obsiegte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten und Zweitbeklagten, weshalb der Zweitbeklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens - zum Teil zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten - zu ersetzen. Der Zweitbeklagte ließ dieses Urteil unangefochten, infolge Revision des Erstbeklagten wurde aber das gegen diesen gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Kostenentscheidungen sind immer vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig. Die vom Gericht zweiter Instanz in Ansehung des Zweitbeklagten getroffene Kostenentscheidung ist untrennbar mit der in bezug auf den Erstbeklagten zu fällenden Kostenentscheidung verbunden, zumal diese beiden Beklagten zum Teil solidarisch haften und durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten sind. Sind nun der Erstbeklagte und Zweitbeklagte durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten, dann ist dem Kläger nur die Hälfte seiner Kosten für die Verrichtung der Berufungsverhandlung gegenüber dem unterlegenen Zweitbeklagten zuzusprechen. Ebenso hat der Erstbeklagte nur Anspruch auf die Hälfte der - mit dem Zweitbeklagten gemeinsamen - Kosten der Berufungsverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2402/96h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2402/96h
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 60/08z
    Vgl; Beisatz: Dass die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Zweitbeklagten in dritter Instanz nicht mehr bekämpft und rechtskräftig wurde, steht einer in dritter Instanz nunmehr ausgesprochenen solidarischen Verpflichtung beider Beklagter, die Kosten einer Berufungsbeantwortung einschließlich des Streitgenossenzuschlags zu ersetzen, nicht entgegen. (T1)
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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