Norm
ZPO §41 D2Rechtssatz
Nach dem Inhalt des Urteils der zweiten Instanz obsiegte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten und Zweitbeklagten, weshalb der Zweitbeklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens - zum Teil zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten - zu ersetzen. Der Zweitbeklagte ließ dieses Urteil unangefochten, infolge Revision des Erstbeklagten wurde aber das gegen diesen gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Kostenentscheidungen sind immer vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig. Die vom Gericht zweiter Instanz in Ansehung des Zweitbeklagten getroffene Kostenentscheidung ist untrennbar mit der in bezug auf den Erstbeklagten zu fällenden Kostenentscheidung verbunden, zumal diese beiden Beklagten zum Teil solidarisch haften und durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten sind. Sind nun der Erstbeklagte und Zweitbeklagte durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten, dann ist dem Kläger nur die Hälfte seiner Kosten für die Verrichtung der Berufungsverhandlung gegenüber dem unterlegenen Zweitbeklagten zuzusprechen. Ebenso hat der Erstbeklagte nur Anspruch auf die Hälfte der - mit dem Zweitbeklagten gemeinsamen - Kosten der Berufungsverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014