Norm
ZPO §41 D2Rechtssatz
Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. Jede Kostenentscheidung kann immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013