Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eine "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag ins Treffen geführt werden, ist doch diese Rechtsfigur in der österreichischen Privatrechtsordnung im oben bezeichneten Sachzusammenhang funktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019