Norm
AußStrG §104Rechtssatz
Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SparbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017