RS OGH 1997/3/18 1Ob2309/96g, 6Ob374/97m, 1Ob297/98b, 2Ob95/17k

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

AußStrG §104

Rechtssatz

Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sparbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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