Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Fügen Fleischuntersuchungsorgane im Rahmen ihrer Beleihung durch ein rechtswidriges Verhalten jemandem schuldhaft Schaden zu, dann haftet dem Geschädigten der Rechtsträger für den zugefügten Vermögensschaden gemäß den Bestimmungen des AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107175Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00051_97Z0000_002