Norm
AußStrG §104Rechtssatz
Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SparbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016