RS OGH 1997/3/18 1Ob43/97y, 7Ob111/08m, 3Ob49/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1002

Rechtssatz

Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 43/97y
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 43/97y
  • 7 Ob 111/08m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m
    Vgl; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T2); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T3)
  • 3 Ob 49/13x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 49/13x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abwägung der Verpflichtung zur Minimierung der Gebührenbelastung beizutragen zur Verpflichtung der Sicherung des Käufers (in Bezug auf die Einverleibung seines Eigentumsrechts) und der Bank (in Bezug auf die Einverleibung des Pfandrechts). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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