Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013