RS OGH 1997/3/18 1Ob2383/96i, 7Ob187/05h, 3Ob195/06g, 4Ob96/08h, 5Ob116/09h, 4Ob120/09i, 7Ob163/09k,

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be

Rechtssatz

Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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