Norm
JN §55 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb § 55 Abs 3 JN nicht anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018