RS OGH 1997/3/19 13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Norm

StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs2
StPO §152 Abs3

Rechtssatz

Der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände liegt in der sogenannten "Information" der Parteienvertreter. Darunter sind Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Davon zu unterscheiden sind Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände unterliegen weiterhin nicht dem Umgehungsverbot des § 152 Abs 3 StPO. Sie können durch die Übergabe an einen gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert und demnach auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 28/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107298

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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