Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Abs 3 leg. cit) entfällt dann, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107299Dokumentnummer
JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_003