Norm
StGB 35 Abs1 BRechtssatz
Der Wille, beim Getäuschten einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zu verlangen, läßt in der Tat für sich allein noch keinen Schluß darauf zu, daß der Täter den Erfolg seines Verlangens als naheliegend ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107037Dokumentnummer
JJR_19970319_OGH0002_0130OS00016_9700000_002