RS OGH 1997/3/19 13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Norm

StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs2
StPO §152 Abs3

Rechtssatz

Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines beruflichen Parteienvertreters (Verteidigers, Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders) ist Ausfluß des Umgehungsverbotes (§ 152 Abs 3 StPO) des Rechtes auf Zeugnisentschlagung (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO). Der Zweck dieses Zeugnisentschlagungsrechtes liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müßte oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten (vgl das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung - Art 90 Abs 2 B-VG, siehe VfSlg 10291 ua).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 28/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107297

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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