RS OGH 1997/3/20 2Ob13/97v, 1Ob285/01w, 7Ob218/02p, 1Ob279/02i, 1Ob169/06v, 4Ob43/11v, 8Ob79/13w, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

ABGB §364 A

Rechtssatz

Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/97v
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 13/97v
  • 1 Ob 285/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 285/01w
    Auch; Beisatz: Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils beziehungsweise insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. (T1)
    Beisatz: Gewittrige Regenschauer, die alle zwei Jahre beziehungsweise dreimal in zehn Jahren zu erwarten sind, sind keineswegs außergewöhnliche Ereignisse. (T2)
    Beisatz: Auch Niederschläge, die statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden, können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können, gewertet werden. (T3)
  • 7 Ob 218/02p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 218/02p
    Vgl auch; nur: Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. (T4)
  • 1 Ob 279/02i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
    Auch; Beisatz: Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T5)
  • 1 Ob 169/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
    nur T4; Beisatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. (T6)
    Veröff: SZ 2006/152
  • 4 Ob 43/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
    Vgl; Beisatz: Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden. (T7)
  • 8 Ob 79/13w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w
  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Vgl; Veröff: SZ 2013/79
  • 7 Ob 109/13z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
    nur T4; Vgl Beis wie T3
  • 9 Ob 7/18x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 7/18x
    Veröff: SZ 2018/90
  • 1 Ob 27/21h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
    Auch; Beis ähnlich wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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