Norm
StGB §16 ARechtssatz
An der Freiwilligkeit als einer essentiellen Prämisse für die Aufhebung der Strafbarkeit fehlt es unter anderem bei jenem Täter, der sich nicht dazu entschließen kann, den vorerst erfolgreichen Widerstand des Opfers durch brutaleres Vorgehen zu überwinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018