RS OGH 1997/3/20 15Os206/96, 14Os157/08g

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

StGB §156
StGB §162

Rechtssatz

Abgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 206/96
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 206/96
  • 14 Os 157/08g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 157/08g
    Beisatz: Der Deliktstypus der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB enthält keineswegs - was Voraussetzung scheinbarer Konkurrenz in Form der von den Rügen reklamierten Spezialität wäre - alle Merkmale des Verbrechens der betrügerischen Kridanach § 156 Abs 1 StGB. (T1); Beisatz: Betrügerische Krida erfordert Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107302

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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