Norm
StGB §156Rechtssatz
Abgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107302Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009