Norm
StGB §32 ffRechtssatz
Die Befürchtung eines Berufsverbotes muß derzeit dahingestellt und deshalb auch unberücksichtigt bleiben, zumal angesichts der breiten Palette allfälliger Sanktionen, die dem Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer zur Verfügung steht (§ 101 ÄrzteG) keineswegs feststeht, daß die strengste Sanktion verhängt werden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107303Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00206_9600000_003