RS OGH 1997/3/20 6Ob18/97h, 1Ob177/99g, 9Ob40/02a, 4Ob37/06d, 10Ob8/06h, 7Ob293/06y, 1Ob38/07f, 7Ob1

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §936 VIIc

Rechtssatz

Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/97h
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 18/97h
  • 1 Ob 177/99g
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 177/99g
    Auch; nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. (T1)
  • 9 Ob 40/02a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
    nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren. (T2)
  • 4 Ob 37/06d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 37/06d
  • 10 Ob 8/06h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 8/06h
    Vgl auch; Beisatz: Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. (T3)
  • 7 Ob 293/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 293/06y
  • 1 Ob 38/07f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 38/07f
    Auch; Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T4)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
  • 2 Ob 51/14k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 51/14k
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 182/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 182/14t
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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