RS OGH 1997/3/20 6Ob45/97d, 1Ob66/01i (1Ob67/01m), 2Ob132/06k, 1Ob81/11k, 5Ob17/15h, 5Ob169/16p, 5Ob

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

"Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/97d
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 45/97d
    Veröff: SZ 70/50
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    Auch; Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1)
    Beisatz: Darunter fällt auch die Einbringung eines belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gesellschaftsbeteiligung. (T2)
    Beisatz: Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft ist regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könnte. (T3)
    Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T4)
  • 2 Ob 132/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 132/06k
    Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T5)
  • 1 Ob 81/11k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 81/11k
    nur: "Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. (T6)
    Beisatz: Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag. (T7)
  • 5 Ob 17/15h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Auch
  • 5 Ob 168/16s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
    Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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