Norm
StPO §132Rechtssatz
Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu § 150 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015