RS OGH 1997/3/20 12Os21/97, 13Os161/97, 11Os84/02, 12Os52/03, 15Os172/03, 14Os40/04, 13Os82/04, 14Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

StPO §132
StPO §150
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu § 150 StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 21/97
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 21/97
  • 13 Os 161/97
    Entscheidungstext OGH 19.11.1997 13 Os 161/97
    Vgl auch; nur: Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. (T1)
  • 11 Os 84/02
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 11 Os 84/02
    nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T2)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Auch; Beisatz: Ein darauf abzielender Beweisantrag hat darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, der Zeuge leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen und Wiedergabeschwächen. (T3)
  • 15 Os 172/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 15 Os 172/03
    Auch; Beis wie T3
  • 14 Os 40/04
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 40/04
    nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T4)
  • 13 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 82/04
    nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen. (T5); Beisatz: Derartige erhebliche Zweifel werden mit dem allgemeinen Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan. (T6)
  • 14 Os 87/06k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 14 Os 87/06k
    Auch; nur T5
  • 15 Os 126/15s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 126/15s
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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