Norm
StGB §29Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält nach kritischer Überprüfung der in der Fachliteratur publizierten Gegenmeinungen (Schmoller in JBl 1996, 736 f, mit Bezugnahme auf Hockl in JBl 1996, 560 ff) an der ständigen Rechtsprechung fest, dass nach § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010