RS OGH 1997/3/20 15Os11/97 (15Os12/97), 15Os12/99; 15Os13/99; 14Os65/99; 14Os137/99; 14Os103/00 (14O

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

StGB §29

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält nach kritischer Überprüfung der in der Fachliteratur publizierten Gegenmeinungen (Schmoller in JBl 1996, 736 f, mit Bezugnahme auf Hockl in JBl 1996, 560 ff) an der ständigen Rechtsprechung fest, dass nach § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 11/97
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 11/97
  • 15 Os 12/99
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 12/99
    Vgl auch; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Verbrechens des Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls widerspricht dem Gesetz. (T1)
  • 15 Os 13/99
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 13/99
    Vgl auch
  • 14 Os 65/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 65/99
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T2)
  • 14 Os 137/99
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 137/99
    Beisatz: Getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anfechtbar. (T3)
  • 14 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 14 Os 103/00
    Auch; Beisatz: Hier: § 148 erste und zweiter Fall StGB, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Fälle des § 148 StGB nicht erschwerend gewertet wurde. (T4)
  • 11 Os 97/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 97/00
    Vgl auch; Beisatz: Getrennte Subsumtionen von zwei Diebstahlsfakten gereicht dem Angeklagten zum Nachteil; (teilweise abweichend zu 14 Os 137/99). (T5)
  • 13 Os 129/00
    Entscheidungstext OGH 13.12.2000 13 Os 129/00
    Beis wie T5; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist unzulässig. (T6)
  • 15 Os 36/04
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 36/04
    Auch; Beisatz: Hier: Die gesonderte Annahme eines Vergehens des versuchten schweren Betruges neben einem Vergehen des Betruges in Ansehung ein und desselben Täters in ein und demselben Urteil ist unzulässig. (T7)
  • 12 Os 71/04
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 71/04
    Auch
  • 13 Os 126/07i
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 126/07i
    Auch
  • 13 Os 8/10s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 8/10s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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