Norm
ZPO §526Rechtssatz
Die Befugnis des Rekursgerichtes zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses findet dort ihre Grenze, wo der Rekurswerber einzelne Elemente der bekämpften Entscheidung (etwa die unterbliebene Auseinandersetzung mit relevanten Behauptungen im zugrunde liegenden Antrag) nicht einmal ansatzweise moniert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000016Dokumentnummer
JJR_19970321_LG00007_00100R00660_96X0000_002