Norm
JN §1Rechtssatz
Für schon im Rahmen des Vertrages über die Hauptsache bzw. vor Klagseinbringung "vereinbarte Mahnspesen" ist der Rechtsweg grundsätzlich unzulässig. Nur dann, wenn eine Vereinbarung über zuvor bereits entstandene vorprozessuale Kosten behauptet wird, können sie ausnahmsweise als "Kapital" geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000008Dokumentnummer
JJR_19970324_LG00007_00100R00760_96B0000_001